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Auch wenn im Bereich der Schönheitschirurgie ein besonderer Boom festzustellen ist, drohen auch hier Risiken, wie es bei jedem medizinischen Eingriff möglich ist. Gerade hier sind Schadensersatzansprüche besonders wichtig, weil die gesetzlichen Krankenkassen Schönheitsoperationen und die Beseitigung von Kunstfehlern nicht tragen. Sogar Krankengeld kann die Krankenkasse für die Dauer der Folgebehandlung ganz oder teilweise versagen oder zurückfordern. |
Im Falle einer Schönheitsoperation, in der es um einen kosmetischen Eingriff geht, wird der Behandlungsvertrag als Dienstvertrag eingeordnet. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arzt aufgrund der Unberechenbarkeit des menschlichen Körpers das durch den Eingriff erhoffte Ergebnis nicht garantieren und damit für den Behandlungserfolg nicht einstehen kann. Im Rahmen dieser dienstvertraglichen Pflicht schuldet der Schönheitschirurg ein gewissenhaftes, dem Standard verpflichtetes Bemühen um den Behandlungserfolg. Hierbei ist im Einzelfall der Inhalt des Behandlungsvertrags daraufhin zu untersuchen, ob eine bestimmte Erfolgsgarantie ausdrücklich Vertragsinhalt geworden ist. An diese hat der Arzt sich dann auch zu halten. Insbesondere kommt hierbei seiner Werbung mit bestimmten Ergebnissen besondere Bedeutung zu. Die Patientin oder der Patient können im Einzelfall auch bestimmte Ergebnisse und deren unbedingten Erfolg als Vertragsinhalt vereinbaren.
![]() Bei fehlgeschlagenen Schönheitsoperationen ist zwischen Schmerzensgeld und geltend gemachten Kosten für die Wiederherstellung mindestens des früheren Zustandes zu unterscheiden. Die Kosten einer Korrekturoperation kann die PatientIn ersetzt verlangen. Sie kann aber nicht den Weg der fiktiven Schadensberechnung wählen, sondern kann nur die Behandlungskosten ersetzt verlangen, die tatsächlich angefallen sind. hinsichtlich des Schmerzensgeldes ist davon auszugehen, dass die in der Vergangenheit ausgeurteilten Schmerzensgelder aus heutiger Sicht zu niedrig erscheinen. Hier muss der Anwalt entsprechend auf die Entwicklung der letzten Jahre und der Tendenz der Gerichte zu immer höheren Schmerzensgeldern in diesem Bereich hinwirken. Entscheidend für die Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist die Beeinträchtigung der Betroffenen. |
![]() Für den Bereich der Schönheitschirurgie hat die Rechtsprechung besondere, strengere Aufklärungsanforderungen formuliert. Von Schönheitschirurgie spricht man, wenn die Behandlung nicht der Beseitigung einer Erkrankung sonst, sondern der Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes dient. Gemeint sind vor allem formverändernde Maßnahmen wie Facelifting, Ohrplastik, Nasenkorrektur, Brustaufbau oder -verkleinerung, Fettabsaugung (Leposuktion). Als kosmetischer Eingriff werden nicht formverändernde Eingriffe zur Abmilderung physiologischer Prozesse (Hautalterung) wie Faltenbehandlung mit Botox oder durch Unterspritzung mit Hyaluronsäure oder Colagen gesehen. Auch kombiniert ästhetische Eingriffe, also ästhetische Maßnahmen anlässlich eines medizinisch notwendigen Eingriffs, lösen eine strenge Aufklärungspflicht des Arztes aus. Die Patientin oder der Patient muss insbesondere darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er/sie günstigenfalls erwarten und was im Misserfolgsfall gegebenenfalls als bleibende Entstellung drohen kann. Das gilt auch, wenn unerwünschte Folgen nur entfernt in Betracht kommen. Ein realistisches Bild von den Möglichkeiten und Grenzen kann mit Skizzen und Fotos vermittelt werden. Aber auch dann ist darauf zu achten, dass es jeweils um Einzelfälle geht, die für die konkreten Chancen und Risiken nur bedingten Aussagewert haben. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, um so ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient oder die Patientin, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. Die Aufklärungsanforderungen gehen damit über eine Darstellung im Großen und Ganzen hinaus. Erforderlich ist, dass der Arzt dem Patienten alle Vor- und Nachteile mit allen Konsequenzen schonungslos vor Augen führt. Dazu gehört vor allem die eingehende Darstellung des Operationsergebnisses wie auch die Erörterung der zu erwartenden Narbenbildung, weil sie bei einem ästhetisch motivierten Eingriff ersichtlich eine herausgehobene Bedeutung hat. Hinsichtlich der kombinierten Behandlungen muss der Arzt hinsichtlich des kosmetischen Teils also auch bei folgenden Eingriffen intensiv über Risiken aufklären:
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